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   BVerwG, 10.05.1989 - 2 B 58.89   

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https://dejure.org/1989,12133
BVerwG, 10.05.1989 - 2 B 58.89 (https://dejure.org/1989,12133)
BVerwG, Entscheidung vom 10.05.1989 - 2 B 58.89 (https://dejure.org/1989,12133)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Mai 1989 - 2 B 58.89 (https://dejure.org/1989,12133)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 62.85

    Studiendirektorstelle - Art. 33 Abs. 2 GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1989 - 2 B 58.89
    Im übrigen hat der beschließende Senat auch bei der Entscheidung der beiden Verwaltungsstreitsachen, aus denen die Beschwerde die Stellungnahme des Oberbundesanwalts beim Bundesverwaltungsgericht anführt, jeweils auf den Einzelfall abgestellt und in den entschiedenen Fällen das Vorliegen eines berechtigten Feststellungsinteresses verneint (Urteile des Senats vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 28.85 - und - BVerwG 2 C 62.85 - DVBl. 1989, 197, 198 f.; insoweit in BVerwGE 80, 127 [BVerwG 25.08.1988 - 2 C 62/85] nicht abgedruckt>).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1989 - 2 B 58.89
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen, konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen kann, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen; dies ist durch Anführung mindestens einer konkreten Rechtsfrage, die die Beschwerde in diesem Sinne für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, darzulegen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 28.85
    Auszug aus BVerwG, 10.05.1989 - 2 B 58.89
    Im übrigen hat der beschließende Senat auch bei der Entscheidung der beiden Verwaltungsstreitsachen, aus denen die Beschwerde die Stellungnahme des Oberbundesanwalts beim Bundesverwaltungsgericht anführt, jeweils auf den Einzelfall abgestellt und in den entschiedenen Fällen das Vorliegen eines berechtigten Feststellungsinteresses verneint (Urteile des Senats vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 28.85 - und - BVerwG 2 C 62.85 - DVBl. 1989, 197, 198 f.; insoweit in BVerwGE 80, 127 [BVerwG 25.08.1988 - 2 C 62/85] nicht abgedruckt>).
  • BVerwG, 17.08.1982 - 1 C 85.80

    Feststellungsinteresse zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses; Abschiebung

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1989 - 2 B 58.89
    Auch ist in der vom Berufungsgericht (S. 4 der Beschlußausfertigung) zutreffend angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen, daß die Absicht, wegen einer schon vor verwaltungsgerichtlicher Klageerhebung eingetretenen Erledigung des Klagebegehrens Schadensersatz einzuklagen, anders als bei einer erst nach verwaltungsgerichtlicher Klageerhebung eingetretenen Erledigung ein berechtigtes Interesse an verwaltungsgerichtlicher Feststellung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht zu begründen vermag, vielmehr der Kläger in diesem Falle sogleich den Schadensersatz vor dem dafür zuständigen Gericht hätte einklagen müssen (vgl. Urteil vom 17. August 1982 - BVerwG 1 C 85.80 - ; Beschlüsse vom 27. Juni 1985 - BVerwG 2 B 81.84 - und vom 27. Mai 1988 - BVerwG 2 B 18.88 -).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 10.05.1989 - 2 B 58.89
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen, konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen kann, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen; dies ist durch Anführung mindestens einer konkreten Rechtsfrage, die die Beschwerde in diesem Sinne für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, darzulegen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 27.06.1985 - 2 B 81.84

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Zulässigkeit

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1989 - 2 B 58.89
    Auch ist in der vom Berufungsgericht (S. 4 der Beschlußausfertigung) zutreffend angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen, daß die Absicht, wegen einer schon vor verwaltungsgerichtlicher Klageerhebung eingetretenen Erledigung des Klagebegehrens Schadensersatz einzuklagen, anders als bei einer erst nach verwaltungsgerichtlicher Klageerhebung eingetretenen Erledigung ein berechtigtes Interesse an verwaltungsgerichtlicher Feststellung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht zu begründen vermag, vielmehr der Kläger in diesem Falle sogleich den Schadensersatz vor dem dafür zuständigen Gericht hätte einklagen müssen (vgl. Urteil vom 17. August 1982 - BVerwG 1 C 85.80 - ; Beschlüsse vom 27. Juni 1985 - BVerwG 2 B 81.84 - und vom 27. Mai 1988 - BVerwG 2 B 18.88 -).
  • BVerwG, 27.05.1988 - 2 B 18.88

    Klage auf Einweisung in eine Planstelle einer Besoldungsgruppe - Abschluss eines

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1989 - 2 B 58.89
    Auch ist in der vom Berufungsgericht (S. 4 der Beschlußausfertigung) zutreffend angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen, daß die Absicht, wegen einer schon vor verwaltungsgerichtlicher Klageerhebung eingetretenen Erledigung des Klagebegehrens Schadensersatz einzuklagen, anders als bei einer erst nach verwaltungsgerichtlicher Klageerhebung eingetretenen Erledigung ein berechtigtes Interesse an verwaltungsgerichtlicher Feststellung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht zu begründen vermag, vielmehr der Kläger in diesem Falle sogleich den Schadensersatz vor dem dafür zuständigen Gericht hätte einklagen müssen (vgl. Urteil vom 17. August 1982 - BVerwG 1 C 85.80 - ; Beschlüsse vom 27. Juni 1985 - BVerwG 2 B 81.84 - und vom 27. Mai 1988 - BVerwG 2 B 18.88 -).
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